Seit 2016 wird’s richtig teuer, wenn man keine Rettungsgasse bildet oder unbefugt benutzt. Schlimmstenfalls kostet es jemandem das Leben!
Rettungsgasse seit 2016 Pflicht
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
– § 11 Abs. 2 StVO 2016
Außerortsstraßen sind umgangssprachlich Landstraßen, also Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Bussgeld bei Nichtbilden oder unbefugtem Befahren einer Rettungsgasse
„Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte.“
Bussgeld: ab 200,- Euro
Deutlich höher fällt die Strafe beim unbefugtem Befahren der Rettungsgasse aus. Der eine oder andere Autofahrer blickt im Stau sehnsüchtig auf die offene Gasse. Diese lädt zur Benutzung ein, um schneller ans Ziel zu gelangen. Doch Vorsicht! Das Befahren der Rettungsgasse ist für gewöhnliche Fahrzeuge nicht erlaubt! Hierbei droht nicht nur ein Bußgeld. Der Tatbestand des „Rechts-Überholens“ ist auch mit einem Strafpunkt in Flensburg belegt.
Weitere Informationen zur Rettungsgasse:
• Wikipedia
• Bussgeldkatalog Rettungsgasse
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