Seit 2016 wird’s richtig teuer, wenn man keine Rettungsgasse bildet oder unbefugt benutzt. Schlimmstenfalls kostet es jemandem das Leben!
Rettungsgasse seit 2016 Pflicht
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
– § 11 Abs. 2 StVO 2016
Außerortsstraßen sind umgangssprachlich Landstraßen, also Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Wie bildet man eine Rettungsgasse
Bussgeld bei Nichtbilden oder unbefugtem Befahren einer Rettungsgasse
„Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte.“ Bussgeld: ab 200,- Euro
Deutlich höher fällt die Strafe beim unbefugtem Befahren der Rettungsgasse aus. Der eine oder andere Autofahrer blickt im Stau sehnsüchtig auf die offene Gasse. Diese lädt zur Benutzung ein, um schneller ans Ziel zu gelangen. Doch Vorsicht! Das Befahren der Rettungsgasse ist für gewöhnliche Fahrzeuge nicht erlaubt! Hierbei droht nicht nur ein Bußgeld. Der Tatbestand des „Rechts-Überholens“ ist auch mit einem Strafpunkt in Flensburg belegt.
Power-Werbung, die wirkt …Marketing mit der Münchnerin. Schalten auch Sie jetzt Ihre Anzeigen, Termine, Veranstaltungen und Beiträge zur Veröffentlichung im Onlinemagazin “Die Münchnerin“ – Das Onlinemagzin von und für Frauen in München.Weiterlesen …
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Seit 2016 wird’s richtig teuer, wenn man keine Rettungsgasse bildet oder unbefugt benutzt. Schlimmstenfalls kostet es jemandem das Leben!
Rettungsgasse seit 2016 Pflicht
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
– § 11 Abs. 2 StVO 2016
Außerortsstraßen sind umgangssprachlich Landstraßen, also Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Bussgeld bei Nichtbilden oder unbefugtem Befahren einer Rettungsgasse
„Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte.“
Bussgeld: ab 200,- Euro
Deutlich höher fällt die Strafe beim unbefugtem Befahren der Rettungsgasse aus. Der eine oder andere Autofahrer blickt im Stau sehnsüchtig auf die offene Gasse. Diese lädt zur Benutzung ein, um schneller ans Ziel zu gelangen. Doch Vorsicht! Das Befahren der Rettungsgasse ist für gewöhnliche Fahrzeuge nicht erlaubt! Hierbei droht nicht nur ein Bußgeld. Der Tatbestand des „Rechts-Überholens“ ist auch mit einem Strafpunkt in Flensburg belegt.
Weitere Informationen zur Rettungsgasse:
• Wikipedia
• Bussgeldkatalog Rettungsgasse
Power-Werbung, die wirkt … Marketing mit der Münchnerin. Schalten auch Sie jetzt Ihre Anzeigen, Termine, Veranstaltungen und Beiträge zur Veröffentlichung im Onlinemagazin “Die Münchnerin“ – Das Onlinemagzin von und für Frauen in München. Weiterlesen …
Bitte teilen: